§ 9 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Gebäudeversicherung Zug
§ 9 Feuerschutzgesetz, FSG · Gebäudeversicherung Zug
1. Die im Bereich des Feuerschutzes zu erfüllenden Aufgaben des Kantons werden von der Gebäudeversicherung Zug ausgeführt.
2. Die Gebäudeversicherung Zug
a) erlässt Weisungen und überwacht den Vollzug der Vorschriften im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes und des Feuerwehrwesens und übt die Aufsicht über die Löschwasserversorgung aus;
b) * entscheidet bei erhöhter Brandgefahr infolge Trockenheit oder Wasserknappheit zusammen mit dem Amt für Wald und Wild über vorsorgliche Feuerschutzmassnahmen, insbesondere über ein Feuerverbot im Freien und ein Verbot zum Abbrennen von Feuerwerk;
c) entscheidet, welche Betriebe eine eigene Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten haben;
d) koordiniert und überwacht die Ausbildung der Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren sowie der Stützpunktfeuerwehr, legt deren Grundausrüstung fest und berät sie bei Materialanschaffungen;
e) * führt die Bau- und Schlusskontrollen durch;
f) entscheidet über Gesuche, deren Beurteilung in die kantonale Zuständigkeit fällt;
g) * überprüft periodisch oder im Einzelfall die Einhaltung der Vorschriften über den vorbeugenden Brandschutz;
h) erteilt die Bewilligung zur selbstständigen Ausübung des Kaminfegeberufes, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind;
i) kann Öffentlichkeitsarbeit leisten.
2a. Der Verwaltungsrat kann Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Gebäudeversicherung Zug im Bereich des Feuerschutzes beauftragen.
3. Die Gebäudeversicherung Zug ernennt die Feuerwehrinstruktorinnen und Feuerwehrinstruktoren sowie die Fachberaterinnen und Fachberater der Stützpunktfeuerwehr und der Träger von Stützpunktaufgaben. Diese unterstehen der Gebäudeversicherung Zug.