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§ 8 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Feuerwehr

Allgemeines - Organisation und Aufgaben der Feuerschutzorgane
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§ 8 Feuerschutzgesetz, FSG · Feuerwehr

1. Die Feuerwehr ist allgemeine Schadenwehr bei Ereignissen, die rasche und grössere Hilfe für Mensch, Tier, Umwelt und Sachwerte erfordern.

2. Die Feuerwehr leistet unverzüglichen und zeitlich befristeten Ersteinsatz in Kooperation mit Polizei und Sanität sowie anderen Organisationen insbesondere des Bevölkerungs- und Umweltschutzes.

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b) * ...

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d) * ...

3. Die Feuerwehren der Gemeinden und der Betriebe sowie die Stützpunktfeuerwehr und die Träger von Stützpunktaufgaben sind Partnerorganisationen im Sinne von Art. 3 BZG.

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