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CH-ZG
§ 65 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Übergangsbestimmungen
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 65 Feuerschutzgesetz, FSG · Übergangsbestimmungen
1. Jede Behörde beendet die Verfahren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei ihr anhängig sind, nach den bisher geltenden Bestimmungen. Für den Weiterzug solcher Entscheide gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
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5. Die Einwohnergemeinden bleiben für Brandschutzbewilligungen und Brandschutzkontrollen bis 31. Dezember 2026 zuständig und beziehen hierfür entsprechende Feuerschutzbeiträge nach bisherigem Recht. Sie können ihre Zuständigkeit in diesen Bereichen bereits vor Ablauf dieser Frist ganz oder teilweise auf die Gebäudeversicherung Zug übertragen, sofern diese der Übertragung zustimmt.