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§ 62 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Generalklausel

Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 62 Feuerschutzgesetz, FSG · Generalklausel

1. Wo in der geltenden Gesetzgebung die Feuerpolizei oder das Amt für Feuerschutz als kantonale Behörde genannt wird, ist dieser Begriff durch «Gebäudeversicherung Zug» zu ersetzen.

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