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§ 61 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Strafandrohung

Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 61 Feuerschutzgesetz, FSG · Strafandrohung

1. Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes und die dazugehörenden Ausführungsvorschriften werden gemäss Übertretungsstrafgesetz bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen des Bundesrechts Anwendung finden.

2. Fahrlässigkeit ist strafbar.

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