722.21
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CH-ZG
§ 6 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Feuerwehrkommission
Allgemeines - Organisation und Aufgaben der Feuerschutzorgane
§ 6 Feuerschutzgesetz, FSG · Feuerwehrkommission
1. Der Feuerwehrkommission gehören mindestens die Kommandantin oder der Kommandant der Gemeindefeuerwehr sowie das für die Feuerwehr zuständige Mitglied des Gemeinderats von Amtes wegen an; dieses führt den Vorsitz.
2. Sie überwacht die Tätigkeit der Feuerwehr und beantragt dem Gemeinderat die erforderlichen Massnahmen für eine ausreichende Löschwasserversorgung.