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CH-ZG
§ 58 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Einsprachen und Beschwerden
Rechtspflege
§ 58 Feuerschutzgesetz, FSG · Einsprachen und Beschwerden
1. Gegen Verfügungen der Gebäudeversicherung Zug oder der Gemeinde kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung Einsprache beim Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung Zug beziehungsweise beim Gemeinderat erhoben werden.
2. Gegen Einspracheentscheide des Verwaltungsrats der Gebäudeversicherung Zug oder des Gemeinderats kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
3. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG).