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§ 57 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Entschädigungen

Finanzielles
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§ 57 Feuerschutzgesetz, FSG · Entschädigungen

1. Die Gebäudeversicherung Zug entschädigt die

a) Instruktoren oder Instruktorinnen,

b) * Fachberaterinnen und Fachberater der Stützpunktfeuerwehr und der Träger von Stützpunktaufgaben,

c) von ihr beauftragten Personen.

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