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CH-ZG
§ 56 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Kurskosten, Kursbesoldung
Finanzielles
§ 56 Feuerschutzgesetz, FSG · Kurskosten, Kursbesoldung
1. Soweit die Gemeinden und Betriebe für die Aus- und Weiterbildung ihrer Feuerwehren verantwortlich sind, haben sie die entsprechenden Kosten zu tragen und die Kursteilnehmer oder Kursteilnehmerinnen zu entschädigen.
2. Führt die Gebäudeversicherung Zug Kurse durch oder ordnet sie den Kursbesuch an, trägt sie die allgemeinen Kurskosten wie die Kosten für die Lokalmiete, Honorare, Kursunterlagen, Verpflegung.
3. Die Besoldung der Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen ist Sache der Gemeinden und Betriebe. Die Gebäudeversicherung Zug legt die Mindestbesoldung fest, die sie vollständig trägt.