722.21
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CH-ZG
§ 54 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Übrige Gebühren
Finanzielles
§ 54 Feuerschutzgesetz, FSG · Übrige Gebühren
1. Der Kanton leistet einen Beitrag an die Kosten für die Erfüllung der Stützpunktaufgaben und der hierfür von der Gebäudeversicherung Zug durchgeführten Kurse, soweit diese Kosten nicht durch Beiträge der Gebäudeversicherung Zug für die gemäss §§ 10-12 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung Zug (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) versicherten Risiken oder durch Beiträge Dritter gedeckt werden. Der Regierungsrat bestimmt die beitragsberechtigten Stützpunktaufgaben und legt den Beitrag des Kantons fest.
2. Die Gebäudeversicherung Zug trägt die Kosten für die Beschaffung und den Unterhalt der Alarmierungsanlage.
3. Der Regierungsrat setzt die Abonnementsgebühren fest und überwälzt diese jenen, die auf der Alarmanlage aufgeschaltet sind.