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§ 53 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Kürzung von Beiträgen

Finanzielles
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§ 53 Feuerschutzgesetz, FSG · Kürzung von Beiträgen

1. Die Gebäudeversicherung Zug kürzt die Beiträge um den Betrag, der von Dritten an die beitragsberechtigten Vorhaben oder Anschaffungen geleistet oder in Aussicht gestellt wird.

2. Die Gebäudeversicherung Zug kürzt die Beiträge ebenfalls, wenn vor der Beitragszusicherung die Arbeiten am Vorhaben aufgenommen oder Sachen angeschafft wurden.

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