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§ 52 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Verfahren

Finanzielles
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§ 52 Feuerschutzgesetz, FSG · Verfahren

1. Die Gebäudeversicherung Zug prüft die Beitragsgesuche und spricht den Beitrag zu, sofern die Voraussetzungen für die Beitragsleistung erfüllt sind.

2. ...

3. Gesuche um Ausrichtung von Beiträgen sind der Gebäudeversicherung Zug vor Aufnahme der Arbeit am Vorhaben oder vor der Anschaffung von Sachen einzureichen. Ausgenommen sind Anschaffungen von Verbrauchs- oder technischem Kleinmaterial.

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