722.21
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CH-ZG
§ 51a Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Beiträge an Massnahmen zum Schutz vor Elementarschäden
Finanzielles
§ 51a Feuerschutzgesetz, FSG · Beiträge an Massnahmen zum Schutz vor Elementarschäden
1. Die Gebäudeversicherung Zug kann finanzielle Beiträge für Massnahmen zum Schutz von Gebäuden vor versicherten Gefahren in der Elementarschadenversicherung gemäss § 11 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung Zug (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) gewähren.
2. Der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung Zug legt die Voraussetzungen und die Höhe dieser Beiträge fest.