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§ 51a Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Beiträge an Massnahmen zum Schutz vor Elementarschäden

Finanzielles
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§ 51a Feuerschutzgesetz, FSG · Beiträge an Massnahmen zum Schutz vor Elementarschäden

1. Die Gebäudeversicherung Zug kann finanzielle Beiträge für Massnahmen zum Schutz von Gebäuden vor versicherten Gefahren in der Elementarschadenversicherung gemäss § 11 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung Zug (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) gewähren.

2. Der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung Zug legt die Voraussetzungen und die Höhe dieser Beiträge fest.

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