722.21
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CH-ZG
§ 51 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Feuerschutzbeiträge
Finanzielles
§ 51 Feuerschutzgesetz, FSG · Feuerschutzbeiträge
1. Der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung Zug legt die Voraussetzungen und die Höhe der Beiträge an die Kosten von Feuerschutzmassnahmen fest.
a) * ...
b) * ...
2. Der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung Zug schliesst eine Leistungsvereinbarung mit dem Träger der Stützpunktfeuerwehr sowie den Trägern von Stützpunktaufgaben ab und vereinbart die Abgeltung der sich daraus ergebenden Kosten.
3. Die Beiträge übernimmt die Gebäudeversicherung Zug.