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CH-ZG
§ 50 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Haftung
Finanzielles
§ 50 Feuerschutzgesetz, FSG · Haftung
1. Die Gemeinden und Betriebe mit einer Betriebsfeuerwehr haben die Feuerwehrleute gegen Unfall und Krankheit als Folge des Feuerwehreinsatzes sowie gegen Ansprüche Dritter genügend zu versichern.
2. Sie sind verpflichtet, für die von der Gebäudeversicherung Zug subventionierten neuen Motorfahrzeuge der Feuerwehr während der ersten sieben Jahre seit der Anschaffung eine Vollkasko- oder eine andere gleichwertige Versicherung abzuschliessen.