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§ 49 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Gebührentarif

Finanzielles
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§ 49 Feuerschutzgesetz, FSG · Gebührentarif

1. Für Verrichtungen der Gebäudeversicherung Zug im Bereich des kantonalen Feuerschutzes erlässt der Verwaltungsrat den vom Regierungsrat zu genehmigenden Gebührentarif. Die Gebühren fallen in die Kasse der Gebäudeversicherung Zug.

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