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§ 47 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Stützpunktausbildung

Feuerwehrwesen - Ausbildung
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§ 47 Feuerschutzgesetz, FSG · Stützpunktausbildung

1. Die Zusatzausbildung für die Belange der Stützpunktfeuerwehr ist Sache der Gebäudeversicherung Zug.

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