722.21
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CH-ZG
§ 46 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Ausbildung
Feuerwehrwesen - Ausbildung
§ 46 Feuerschutzgesetz, FSG · Ausbildung
1. Die Gemeinden und Betriebe haben ihre Feuerwehren gemäss den Weisungen der Gebäudeversicherung Zug aus- und weiterzubilden.
2. Die Gebäudeversicherung Zug führt insbesondere für Chargierte, Spezialisten oder Spezialistinnen Instruktions- und Weiterbildungskurse durch. Diese sind zum Besuch der vorgeschriebenen Kurse verpflichtet.