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§ 46 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Ausbildung

Feuerwehrwesen - Ausbildung
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§ 46 Feuerschutzgesetz, FSG · Ausbildung

1. Die Gemeinden und Betriebe haben ihre Feuerwehren gemäss den Weisungen der Gebäudeversicherung Zug aus- und weiterzubilden.

2. Die Gebäudeversicherung Zug führt insbesondere für Chargierte, Spezialisten oder Spezialistinnen Instruktions- und Weiterbildungskurse durch. Diese sind zum Besuch der vorgeschriebenen Kurse verpflichtet.

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