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§ 45 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Grundsatz

Feuerwehrwesen - Ausbildung
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§ 45 Feuerschutzgesetz, FSG · Grundsatz

1. Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren sowie die Stützpunktfeuerwehr sind so auszubilden, dass sie rasch und wirkungsvoll eingesetzt werden können.

2. Die Ernennung von Chargierten setzt das erfolgreiche Bestehen der von der Gebäudeversicherung Zug vorgeschriebenen Ausbildung voraus.

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