722.21
VKFAACFSGLPILPA
CH-ZG
§ 44 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Bezug der Ersatzabgabe
Feuerwehrwesen - Feuerwehrpflicht
§ 44 Feuerschutzgesetz, FSG · Bezug der Ersatzabgabe
1. Die Gemeinden führen ein Register mit den feuerwehrpflichtigen Personen und beziehen jährlich die Ersatzabgabe.
2. Massgebend für die Berechnung und den Bezug der Ersatzabgabe sind die Verhältnisse am 1. Januar des laufenden Jahres.
3. Wer aktiven Feuerwehrdienst leistet, meldet der Gemeinde auf Aufforderung hin innert Frist die im gleichen Haushalt lebenden feuerwehrpflichtigen Personen.