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§ 43 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Ersatzabgabe

Feuerwehrwesen - Feuerwehrpflicht
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§ 43 Feuerschutzgesetz, FSG · Ersatzabgabe

1. Wer als feuerwehrpflichtige Person nicht Feuerwehrdienst leistet, bezahlt in der Wohnsitzgemeinde eine jährliche Ersatzabgabe von hundert Franken.

2. Leistet eine Person aus einem Haushalt Feuerwehrdienst, entfällt die Ersatzabgabe für die übrigen im Haushalt lebenden feuerwehrpflichtigen Personen.

3. Der Regierungsrat kann die Ersatzabgabe periodisch der Teuerung anpassen.

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