722.21
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CH-ZG
§ 42 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Feuerwehrdienst
Feuerwehrwesen - Feuerwehrpflicht
§ 42 Feuerschutzgesetz, FSG · Feuerwehrdienst
1. Der Gemeinderat bestimmt
a) die zur Leistung von Feuerwehrdienst notwendige Zahl von Feuerwehrleuten;
b) wer Feuerwehrdienst leistet, wobei die beruflichen, persönlichen und charakterlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Er achtet bei entsprechenden Bewerbungen und Eignung auf eine angemessene Vertretung der Frauen, insbesondere in Kaderpositionen.
2. ...
3. ...