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CH-ZG
§ 41 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Befreiung von der Feuerwehrpflicht
Feuerwehrwesen - Feuerwehrpflicht
§ 41 Feuerschutzgesetz, FSG · Befreiung von der Feuerwehrpflicht
1. Von der Feuerwehrpflicht befreit
a) sind werdende Mütter;
b) ist je Haushalt eine Person, die mindestens ein Kind bis zum vollendeten 16. Altersjahr oder pflegebedürftige Angehörige betreut, soweit die Betreuung nicht in Ausübung einer beruflichen Pflicht erfolgt;
c) sind die wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht befähigten Personen.
2. Der Gemeinderat kann Feuerwehrleute nach mindestens fünfzehn Jahren geleisteten Feuerwehrdienstes von der Feuerwehrpflicht befreien.