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§ 41 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Befreiung von der Feuerwehrpflicht

Feuerwehrwesen - Feuerwehrpflicht
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§ 41 Feuerschutzgesetz, FSG · Befreiung von der Feuerwehrpflicht

1. Von der Feuerwehrpflicht befreit

a) sind werdende Mütter;

b) ist je Haushalt eine Person, die mindestens ein Kind bis zum vollendeten 16. Altersjahr oder pflegebedürftige Angehörige betreut, soweit die Betreuung nicht in Ausübung einer beruflichen Pflicht erfolgt;

c) sind die wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht befähigten Personen.

2. Der Gemeinderat kann Feuerwehrleute nach mindestens fünfzehn Jahren geleisteten Feuerwehrdienstes von der Feuerwehrpflicht befreien.

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