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§ 40 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Feuerwehrpflicht

Feuerwehrwesen - Feuerwehrpflicht
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§ 40 Feuerschutzgesetz, FSG · Feuerwehrpflicht

1. Männer und Frauen mit Wohnsitz im Kanton Zug sind feuerwehrpflichtig.

2. Die Feuerwehrpflicht beginnt am 1. Januar nach dem erfüllten 20. Altersjahr und endet am 31. Dezember nach dem erfüllten 48. Altersjahr.

3. Der Regierungsrat kann das Ende der Feuerwehrpflicht auf das erfüllte 46. Altersjahr festsetzen.

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