722.21
VKFAACFSGLPILPA
CH-ZG
§ 39 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Beanspruchung von Sachen Dritter
Feuerwehrwesen - Aufgaben und Dienstleistungen der Feuerwehr
§ 39 Feuerschutzgesetz, FSG · Beanspruchung von Sachen Dritter
1. Die Feuerwehr kann im Ernstfall und bei Übungen vorübergehend Liegenschaften, Gebäude oder andere Sachen Dritter beanspruchen.
2. Die Betroffenen sind von der Einsatzleitung zu benachrichtigen. Bei Übungen hat sie die Übungsleitung vorgängig zu informieren.
3. Auf schutzwürdige Interessen der Betroffenen ist Rücksicht zu nehmen.
4. Die Entschädigung für die Beanspruchung von Sachen Dritter regelt der Gemeinderat.