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§ 38 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Fehl- oder Falschalarme

Feuerwehrwesen - Aufgaben und Dienstleistungen der Feuerwehr
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§ 38 Feuerschutzgesetz, FSG · Fehl- oder Falschalarme

1. Beruht der Feuerwehreinsatz auf einem Fehl- oder Falschalarm, kann der Gemeinderat unabhängig von einem Verschulden die Kosten des Feuerwehreinsatzes in Rechnung stellen.

2. ...

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