§ 37 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Kosten der Hilfe- und Dienstleistungen
§ 37 Feuerschutzgesetz, FSG · Kosten der Hilfe- und Dienstleistungen
1. Die vorsätzliche Verursachung eines Einsatzes der Feuerwehr ist kostenpflichtig. Im Übrigen ist die Hilfeleistung der Feuerwehr unentgeltlich, soweit nicht die nachfolgenden Bestimmungen oder andere Bestimmungen des kantonalen Rechts oder des Bundes eine Kostenpflicht vorsehen.
2. Die Kosten für Einsätze bei Ereignissen mit atomaren, biologischen oder chemischen Gefahrenstoffen werden der verursachenden Person durch die Gebäudeversicherung Zug in Rechnung gestellt.
2a Die Kosten für Einsätze für Strassenrettungen, technische Hilfeleistungen, Hilfe in Notlagen oder für sonstige Hilfeleistungen, die nicht der Bewältigung von Aufgaben gemäss § 8 dienen, werden der verursachenden Person in Rechnung gestellt. Die Rechnungstellung erfolgt durch die Gebäudeversicherung Zug, soweit es sich um Stützpunkteinsätze handelt, oder durch die Gemeinde, deren Feuerwehr in Anspruch genommen wurde.
2b Der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung Zug definiert die in Rechnung zu stellenden Einsätze gemäss Abs. 2 und 2a und legt die entsprechenden Gebühren fest.
2c Von der Kostenpflicht kann ausnahmsweise ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verrechnung der Einsatzkosten als unbillig erscheinen lassen.
3. Kann die verursachende Person nicht ermittelt werden oder können die Kosten nicht bei ihr oder ihrer Versicherung erhältlich gemacht werden, so trägt der Kanton die Kosten, soweit es sich um Stützpunkteinsätze handelt, und in den übrigen Fällen die Gemeinde.
4. Werden Feuerwehren für Dienstleistungen gemäss § 35 eingesetzt, kann der Gemeinderat die daraus entstandenen Kosten denjenigen in Rechnung stellen, welche die Dienste der Feuerwehr in Anspruch genommen haben.