722.21
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CH-ZG
§ 36 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Veränderung des Schadenplatzes
Feuerwehrwesen - Aufgaben und Dienstleistungen der Feuerwehr
§ 36 Feuerschutzgesetz, FSG · Veränderung des Schadenplatzes
1. Nach einem Ereignis ist jede Veränderung des Schadenplatzes ohne die ausdrücklichen Bewilligungen der Ermittlungsorgane und der Versicherer untersagt.