Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
722.21 VKFAACFSGLPILPA CH-ZG

§ 36 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Veränderung des Schadenplatzes

Feuerwehrwesen - Aufgaben und Dienstleistungen der Feuerwehr
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (61 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 36 Feuerschutzgesetz, FSG · Veränderung des Schadenplatzes

1. Nach einem Ereignis ist jede Veränderung des Schadenplatzes ohne die ausdrücklichen Bewilligungen der Ermittlungsorgane und der Versicherer untersagt.

← § 35 Feuerschutzgesetz, FSG Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Begriff § 37 Feuerschutzgesetz, FSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →