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§ 35 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Dienstleistungen

Feuerwehrwesen - Aufgaben und Dienstleistungen der Feuerwehr
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§ 35 Feuerschutzgesetz, FSG · Dienstleistungen

1. Der Gemeinderat kann die Feuerwehr zur Hilfe im Verkehrsdienst, bei Veranstaltungen, für technische Einsätze und andere Dienstleistungen einsetzen.

2. Diese Dienstleistungen dürfen die Erfüllung des Auftrags der Feuerwehr gemäss § 8 nicht beeinträchtigen.

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