Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
722.21 VKFAACFSGLPILPA CH-ZG

§ 33 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Hilfeleistung

Feuerwehrwesen - Aufgaben und Dienstleistungen der Feuerwehr
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (61 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 33 Feuerschutzgesetz, FSG · Hilfeleistung

1. Die Feuerwehr erfüllt die ihr in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.

2. Oberstes Ziel der Schadensbekämpfung ist der Schutz von Leib und Leben.

3. Die Feuerwehr ist zur Hilfeleistung ausserhalb der Gemeinde oder des Betriebs verpflichtet.

← § 32 Feuerschutzgesetz, FSG Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Begriff § 35 Feuerschutzgesetz, FSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →