722.21
VKFAACFSGLPILPA
CH-ZG
§ 33 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Hilfeleistung
Feuerwehrwesen - Aufgaben und Dienstleistungen der Feuerwehr
§ 33 Feuerschutzgesetz, FSG · Hilfeleistung
1. Die Feuerwehr erfüllt die ihr in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.
2. Oberstes Ziel der Schadensbekämpfung ist der Schutz von Leib und Leben.
3. Die Feuerwehr ist zur Hilfeleistung ausserhalb der Gemeinde oder des Betriebs verpflichtet.