§ 31 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Stützpunktfeuerwehr und Träger von Stützpunktaufgaben
§ 31 Feuerschutzgesetz, FSG · Stützpunktfeuerwehr und Träger von Stützpunktaufgaben
1. Der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung Zug bezeichnet die Feuerwehr einer Gemeinde oder eines Betriebs mit deren Zustimmung als Stützpunktfeuerwehr.
1a. Erklärt sich keine Gemeinde und kein Betrieb zur Übernahme der Aufgabe als Stützpunktfeuerwehr bereit, so bestimmt der Regierungsrat die pflichtige Gemeinde oder den pflichtigen Betrieb. Er stellt zusammen mit der Gebäudeversicherung Zug die ausreichende finanzielle Abgeltung dieser Aufgabe sicher.
2. Der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung Zug kann überdies andere Feuerwehren der Gemeinden oder der Betriebe sowie Dritte mit Stützpunktaufgaben beauftragen.
3. Die Gebäudeversicherung Zug stellt der Stützpunktfeuerwehr und den Trägern von Stützpunktaufgaben zur fachtechnischen Beratung geeignete Personen als Fachberaterinnen und Fachberater zur Verfügung.