722.21
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CH-ZG
§ 30 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Reglement
Feuerwehrwesen - Organisation
§ 30 Feuerschutzgesetz, FSG · Reglement
1. Gemeinden und Betriebe mit eigener Feuerwehr erlassen ein Feuerwehrreglement. Dieses regelt namentlich die Organisation der Feuerwehr, die Aufgaben des Feuerwehrkommandos, die Verantwortlichkeiten sowie die Rechte und Pflichten der Feuerwehrleute. Das Reglement ist der Gebäudeversicherung Zug zur Kenntnis zu bringen.