722.21
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CH-ZG
§ 29a Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Gemeinsame Feuerwehr
Feuerwehrwesen - Organisation
§ 29a Feuerschutzgesetz, FSG · Gemeinsame Feuerwehr
1. Mehrere Gemeinden oder Betriebe können in Absprache mit dem Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung Zug eine gemeinsame Feuerwehr bilden.
2. Die Organisation, Grösse und Gliederung haben den Verhältnissen, Bedürfnissen und Möglichkeiten der einzelnen Gemeinden oder Betrieben Rechnung zu tragen.
3. Die Gebäudeversicherung Zug kann die Bildung einer gemeinsamen Feuerwehr mit finanziellen Beiträgen unterstützen.
4. Unter den gleichen Voraussetzungen können Gemeinden und Betriebe auch bloss für bestimmte Aufgaben eine gemeinsame Feuerwehr bilden.