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§ 29 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Betriebsfeuerwehr

Feuerwehrwesen - Organisation
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§ 29 Feuerschutzgesetz, FSG · Betriebsfeuerwehr

1. Betriebe mit besonderen Risiken können von der Gebäudeversicherung Zug verpflichtet werden, auf ihre Kosten eine Betriebsfeuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten.

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