722.21
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CH-ZG
§ 29 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Betriebsfeuerwehr
Feuerwehrwesen - Organisation
§ 29 Feuerschutzgesetz, FSG · Betriebsfeuerwehr
1. Betriebe mit besonderen Risiken können von der Gebäudeversicherung Zug verpflichtet werden, auf ihre Kosten eine Betriebsfeuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten.