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§ 28 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Gemeindefeuerwehr

Feuerwehrwesen - Organisation
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§ 28 Feuerschutzgesetz, FSG · Gemeindefeuerwehr

1. Jede Einwohnergemeinde hat auf ihre Kosten eine den örtlichen Verhältnissen angepasste Feuerwehr zu stellen, auszurüsten und zu unterhalten sowie die Versorgung ihres Gebiets mit Löschwasser sicherzustellen.

2. Gemeinden können Fahrzeuge oder Geräte ausserhalb der Grundausrüstung gemeinsam beschaffen und unterhalten. Die Gebäudeversicherung Zug kann dies mit zusätzlichen finanziellen Beiträgen unterstützen.

3. Die Gebäudeversicherung Zug kann die gemeinsame Beschaffung und den gemeinsamen Unterhalt von Fahrzeugen und Geräten ausserhalb der Grundausrüstung durch die Gemeinden zudem anordnen, wenn dadurch der Feuerwehreinsatz in der Region wesentlich verbessert wird.

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