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§ 27 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Kaminfegearbeiten

Vorbeugender Brandschutz - Kaminfegedienst
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§ 27 Feuerschutzgesetz, FSG · Kaminfegearbeiten

1. Die Kaminfegearbeiten umfassen die

a) Kontrolle und, soweit vorgeschrieben, die Reinigung von Feuerungsanlagen;

b) * Meldung von im Rahmen der Kaminfegearbeiten festgestellten umweltrelevanten Mängeln an die Gemeinde und von brandschutzrelevanten Mängeln an die Gebäudeversicherung Zug;

c) * Erstellung eines Nachweises über die vorgenommenen Arbeiten und die festgestellten Mängel.

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