722.21
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CH-ZG
§ 27 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Kaminfegearbeiten
Vorbeugender Brandschutz - Kaminfegedienst
§ 27 Feuerschutzgesetz, FSG · Kaminfegearbeiten
1. Die Kaminfegearbeiten umfassen die
a) Kontrolle und, soweit vorgeschrieben, die Reinigung von Feuerungsanlagen;
b) * Meldung von im Rahmen der Kaminfegearbeiten festgestellten umweltrelevanten Mängeln an die Gemeinde und von brandschutzrelevanten Mängeln an die Gebäudeversicherung Zug;
c) * Erstellung eines Nachweises über die vorgenommenen Arbeiten und die festgestellten Mängel.