722.21
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CH-ZG
§ 25 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Bewilligung zur Berufsausübung
Vorbeugender Brandschutz - Kaminfegedienst
§ 25 Feuerschutzgesetz, FSG · Bewilligung zur Berufsausübung
1. Kaminfeger oder Kaminfegerinnen bedürfen zur selbstständigen Berufsausübung einer Bewilligung der Gebäudeversicherung Zug.
2. Die Bewilligung ist vom Nachweis des eidg. Fähigkeitszeugnisses als gelernte Kaminfegerin oder gelernter Kaminfeger abhängig.
3. Die Gebäudeversicherung Zug veröffentlicht regelmässig im Amtsblatt die erteilten Bewilligungen.