722.21
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CH-ZG
§ 24 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Kontroll-, Reinigungspflicht
Vorbeugender Brandschutz - Kaminfegedienst
§ 24 Feuerschutzgesetz, FSG · Kontroll-, Reinigungspflicht
1. Die Eigentümer und Eigentümerinnen sind verpflichtet, Feuerungsanlagen periodisch durch einen Kaminfeger oder eine Kaminfegerin kontrollieren und, soweit notwendig, reinigen zu lassen.
1a. Die Gemeinde überprüft den Vollzug der turnusgemäss durchgeführten Kaminfegearbeiten und, soweit notwendig, die Reinigung von Feuerungsanlagen sowie die Behebung der von den Kaminfegerinnen und Kaminfegern gemeldeten Mängel.
2. Im Unterlassungsfall ordnet der Gemeinderat die Ersatzvornahme an.
3. Der Regierungsrat setzt die Kontroll- und Reinigungsintervalle fest.