722.21
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CH-ZG
§ 21 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Mängel
Vorbeugender Brandschutz - Brandschutzkontrolle
§ 21 Feuerschutzgesetz, FSG · Mängel
1. Die Gebäudeversicherung Zug teilt den Eigentümerinnen und Eigentümern festgestellte Mängel schriftlich mit und setzt eine Frist zur Behebung.
2. Besteht eine unmittelbare Gefahr, ordnet die Gebäudeversicherung Zug die notwendigen Sofortmassnahmen an.
3. Die Gebäudeversicherung Zug kontrolliert die Mängelbehebung. Nach unbenützt abgelaufener Frist lässt sie die Mängel beheben.