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§ 20 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Durchführung

Vorbeugender Brandschutz - Brandschutzkontrolle
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§ 20 Feuerschutzgesetz, FSG · Durchführung

1. Die Brandschutzkontrolle ist den Personen, in deren Eigentum oder Besitz sich das Objekt befindet, rechtzeitig anzuzeigen.

2. Diese sind

a) berechtigt, bei der Kontrolle anwesend zu sein oder sich vertreten zu lassen;

b) verpflichtet, selbst oder durch eine Stellvertretung Zutritt zu den Grundstücken, Gebäuden und Räumen zu gewähren und auf Verlangen Auskunft zu geben.

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