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§ 2 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Zuständigkeit

Allgemeines - Begriff, Zuständigkeit, Organe
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§ 2 Feuerschutzgesetz, FSG · Zuständigkeit

1. Der vorbeugende Brandschutz ist Sache des Kantons.

2. Das Feuerwehrwesen ist Sache der Einwohnergemeinden.

3. Vorbehalten bleiben die in diesem Gesetz dem Kanton oder den Einwohnergemeinden zugeordneten Zuständigkeitsbereiche.

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