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CH-ZG
§ 2 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Zuständigkeit
Allgemeines - Begriff, Zuständigkeit, Organe
§ 2 Feuerschutzgesetz, FSG · Zuständigkeit
1. Der vorbeugende Brandschutz ist Sache des Kantons.
2. Das Feuerwehrwesen ist Sache der Einwohnergemeinden.
3. Vorbehalten bleiben die in diesem Gesetz dem Kanton oder den Einwohnergemeinden zugeordneten Zuständigkeitsbereiche.