722.21
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CH-ZG
§ 17 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Verfahren
Vorbeugender Brandschutz - Brandschutzbewilligung
§ 17 Feuerschutzgesetz, FSG · Verfahren
1. Vorhaben sind bei der Gemeinde einzureichen. Die Gemeinde überweist die Vorhaben unverzüglich der Gebäudeversicherung Zug zur Prüfung und zum Entscheid, ob sie einer Brandschutzbewilligung bedürfen.