722.21
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CH-ZG
§ 15 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Bewilligungspflicht
Vorbeugender Brandschutz - Brandschutzbewilligung
§ 15 Feuerschutzgesetz, FSG · Bewilligungspflicht
1. Bewilligungspflichtig sind
a) Neu-, An-, Um- und Ausbauten sowie die Umnutzung von Gebäuden oder Gebäudeteilen;
b) * Betriebe, Anlagen und Einrichtungen, die der Herstellung, Verarbeitung oder Lagerung feuer- oder explosionsgefährlicher Stoffe und Waren dienen.
c) * ...
2. Zudem sind Neu-, Um- und Ausbauten von Feuerungsanlagen bewilligungspflichtig, ausser es handle sich
a) bei einer Feuerungsanlage um eine Zentralheizung, welche sich in einem Heizungsraum befindet. In solchen Fällen untersteht nur der Heizungsraum der Bewilligungspflicht;
b) um einzeln installierte und nicht zentral versorgte Holz-, Öl- oder Gasöfen.