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722.21 VKFAACFSGLPILPA CH-ZG

§ 14 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Nachweis der brandschutztechnischen Beschaffenheit

Vorbeugender Brandschutz - Brandschutzvorschriften
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§ 14 Feuerschutzgesetz, FSG · Nachweis der brandschutztechnischen Beschaffenheit

1. Die Gebäudeversicherung Zug kann verlangen, dass die brandschutztechnische Beschaffenheit von Bauteilen, Stoffen, Waren, technischen Einrichtungen, Apparaten oder Geräten durch eine Prüfung oder ein Gutachten einer anerkannten Prüfstelle nachgewiesen wird.

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