722.21
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CH-ZG
§ 12 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Duldungspflicht
Vorbeugender Brandschutz - Sorgfalts- und Duldungspflichten
§ 12 Feuerschutzgesetz, FSG · Duldungspflicht
1. Die Grundeigentümer haben die Erstellung, den Unterhalt und die Benützung der erforderlichen Wasserbezugsorte für die Feuerwehr, wie etwa Hydranten, zu dulden. Auf schutzwürdige Interessen der Betroffenen ist Rücksicht zu nehmen.