722.21
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CH-ZG
§ 11 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Persönliche Verantwortung
Vorbeugender Brandschutz - Sorgfalts- und Duldungspflichten
§ 11 Feuerschutzgesetz, FSG · Persönliche Verantwortung
1. Für die Einhaltung baulicher Brandschutzauflagen in Gebäuden, Lagern oder Anlagen sind die Eigentümer, für die Einhaltung betrieblicher Auflagen die Betriebsinhaber verantwortlich.
2. Die Auflagen gelten auch für die Rechtsnachfolger.