722.21
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CH-ZG
§ 10 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Umfang der Sorgfaltspflichten
Vorbeugender Brandschutz - Sorgfalts- und Duldungspflichten
§ 10 Feuerschutzgesetz, FSG · Umfang der Sorgfaltspflichten
1. Wer mit Feuer, offenen Flammen, Wärme, feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen sowie mit entsprechenden Geräten umgeht, hat die zur Vermeidung eines Brandes oder einer Explosion notwendige Vorsicht walten zu lassen.
2. Die Sorgfaltspflicht umfasst insbesondere
a) die Information und Instruktion von Personen, für die jemand aufgrund seiner persönlichen oder beruflichen Stellung verantwortlich ist;
b) den Unterhalt von Anlagen und Geräten, die der Brandentdeckung und -bekämpfung dienen.