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711.9 CH-ZG

Geltungsbereich

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zug
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Gesetzestext (4 Artikel)

1. Dieser Beschluss regelt die Preisgestaltung für den Erwerb von Land in der Landwirtschaftszone, auf dem der Kanton den Bau und Ausbau seiner eigenen Infrastruktur, namentlich für Strassen und Gewässer, realisiert.

2. Diesem Erwerb ist jener von Land innerhalb eines Baulinien- bzw. Strassenplans gleichgestellt, wenn der Sondernutzungsplan eine Fläche in der Landwirtschaftszone beansprucht hat.

3. Dieser Beschluss gilt nicht

a) für die Bemessung von Entschädigungen des Kantons aus formeller Enteignung zu Zwecken, die bundesrechtlich begründet sind, und aus materieller Enteignung;

b) für die Bemessung von Entschädigungen, wenn mit dem Bau und Ausbau der Infrastruktur des Kantons im Einzelfall die landwirtschaftliche Nutzung der beanspruchten Fläche im Wesentlichen uneingeschränkt bleibt;

c) für die Preisgestaltung von Land, das der Kanton gegen Land in der Landwirtschaftszone tauscht und für den Erwerb von Realersatz durch den Kanton.

1. Der Kanton bezahlt beim Landerwerb nach § 1 Abs. 1 Fr. 80.- pro Quadratmeter.

2. Dieser Betrag kann um maximal 10 % erhöht bzw. 10 % reduziert werden. Innerhalb dieser Bandbreite richtet sich der Preis nach der Lage und Beschaffenheit des Landes, insbesondere nach der Produktivität des Bodens.

1. Der Kantonsrat kann den Preis mit einfachem Beschluss neu festlegen.

2. Er berücksichtigt dabei die Entwicklung der Landpreise und die Teuerung.

1. Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der Kantonsverfassung. Der Regierungsrat bestimmt das In-Kraft-Treten.

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