Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711.3 CH-ZG

Kanton Zug 711.3

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zug
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Gesetzestext (4 Artikel)

1. Der kantonale Richtplan wird angenommen.

2. Behördenverbindlich sind die Richtplankarte sowie die graphisch unterlegten Texte und Karten im Richtplantext.

1. Folgende Teilrichtpläne sind im kantonalen Richtplan enthalten und werden als frühere Beschlüsse aufgehoben

a) Teilrichtplan Naturschutzgebiete vom 1. Juli 1993

b) Teilrichtplan Abbau- und Rekultivierungsgebiete vom 28. August 1997

c) Teilrichtplan Verkehr vom 3. Juli 2002

d) Teilrichtplan Abfallanlagen vom 30. Januar 2003

1. Der kantonale Richtplan vom 1. September 1987 wird aufgehoben.

1. Dieser Beschluss tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen, die vor Inkrafttreten der Genehmigung des Bundes bedürfen.

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