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671.1 CH-ZG

Kanton Zug 671.1

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zug
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Gesetzestext (5 Artikel)

1. Der Kanton Zug gewährt der Zugerland Verkehrsbetriebe AG zur Finanzierung der Ersatzbeschaffung und der Umrüstung der Fahrzeugflotte auf einen CO₂-neutralen Betrieb ein rückzahlbares Darlehen.

2. Das Darlehen beträgt maximal 91,5 Millionen Franken. Die Auszahlung erfolgt in Form von separaten Darlehen für jedes Kalenderjahr.

3. Alle im selben Kalenderjahr abgerufenen Tranchen werden in einem Darlehen zusammengefasst.

1. Der Zinssatz entspricht dem Leitzins der Schweizerischen Nationalbank zuzüglich 0,75 Prozentpunkten.

2. Bei einem negativen Leitzins beträgt der Zinssatz 0,75 Prozent.

3. Der Zinssatz wird jährlich am Tag des Bezugs der ersten Tranche des jeweiligen Kalenderjahrs für das betreffende Darlehen festgelegt.

1. Die Rückzahlung jedes einzelnen Darlehens erfolgt in 12 gleichmässigen Jahresraten, beginnend im Jahr nach Auszahlung der ersten Tranche.

1. Die Finanzdirektion wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt. Sie schliesst insbesondere die entsprechenden Darlehensverträge ab und ist für die Bewirtschaftung der Darlehen verantwortlich.

1. Die Zugerland Verkehrsbetriebe AG informiert den Kanton Zug regelmässig und rechtzeitig über wesentliche Entwicklungen, insbesondere zum Projektstand und zur Finanzierung.

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